AGB der ABEL ReTec GmbH & Co. KG

Allgemeine Geschäftsbedingungen ABEL ReTec GmbH & Co. KG | Stand 16.11.2023

 

 Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der ABEL ReTec GmbH & Co. KG  


1.          Anwendungsbereich
1.1        Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich für alle von uns zu er-bringenden Leistungen unabhängig ihres technischen und rechtlichen Charakters. Sonstige Allgemeine Geschäftsbedingungen, insbesondere jene unserer Kunden, werden ausdrücklich nicht, auch nicht ergänzend, Gegenstand unserer vertraglichen Leistungen, es sei denn wir haben deren Geltung schriftlich zugestimmt. Eine konkludente Zustimmung fremder Allgemeiner Geschäftsbedingungen ist ausgeschlossen. Eine derartige Zustimmung wird insbesondere auch nicht dadurch erteilt, dass wir ihnen nach Eingang bei uns nicht widersprechen oder Leistungen in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Geschäftsbedingungen abweichender Bedingungen des Kunden vorbehaltlos ausführen. 

1.2        Diese Geschäftsbedingungen gelten sowohl gegenüber Verbrauchern als auch gegenüber Unternehmern, es sei denn, der subjektive Anwendungsbereich einer jeweiligen Klausel wird nachfolgend ausnahmsweise eingegrenzt.

2.          Vertragsschluss, Angebot und Annahme

2.1        Voraussetzung eines Vertragsabschlusses sind gemäß §§ 145 ff. BGB zwei übereinstimmende Willenserklärungen (Angebot und Annahme). 

2.2        Unsere Angebote sind in jedem Fall zunächst freibleibend und unverbindlich. Das Auftragsschreiben des Kunden stellt somit erst ein bindendes Angebot auf Abschluss eines Vertrags dar. Dieses Angebot können wir innerhalb von zwei (2) Wochen nach Zugang des Auftragsschreibens bei uns annehmen. Bis zum Ablauf dieses Zeitraums ist das Auftragsschreiben für den Kunden bindend. Für die Rechtzeitigkeit der Annahme ist der Zugang unserer Auftragsbestätigung (Annahme) beim Kunden entscheidend. Geht unsere Auftragsbestätigung beim Kunden verspätet ein, wird dieser uns hierüber unverzüglich informieren. Alternativ zur Auftragsbestätigung kommt ein Vertrag auch durch die beidseitige Unterschrift unter einem gesonderten Vertragsdokument (Verhandlungsprotokoll) zustande, dass wir in einem Abstimmungstermin gemeinsam mit dem Kunden ausfüllen.

 

3.          Pflichten des Kunden
3.1        Der Kunde ist verpflichtet, sämtliche für die Herstellung der nach dem Vertrag zu erbringenden Leistungen erforderlichen (öffentlich-rechtlichen) Zustimmungen, Genehmigungen, Anordnungen und Mitteilungen öffentlich- wie privatrechtlicher Natur rechtzeitig vor dem Beginn der Leistungserbringung einzuholen. 

3.2        Außerdem versichert der Kunde, dass er entweder Eigentümer des Grundstücks/ Gebäudes ist, auf dem die vertragsgegenständliche Leistung erbracht werden soll oder er eine vergleichbare Berechtigung hierfür besitzt. 

3.3        Der Kunde hat die Pflicht uns spätestens bis zum Zeitpunkt des Beginns unserer Leistungen das Baufeld behinderungsfrei zur Verfügung zu stellen sowie sämtliche Pläne und Unterlagen zu übergeben, die für die vertragsgemäße Ausführung der zu erbringenden Leistungen erforderlich sind. 

3.4        Der Kunde trägt das Baugrundrisiko. Sofern dem Kunden etwaige Unwägbarkeiten, Gefahren oder anderweitige Besonderheiten, im Bereich des Baufeldes bekannt sein sollten, hat er die Pflicht, uns rechtzeitig vor Beginn der Leistungen hierauf schriftlich hinzuweisen. Diese Pflicht umfasst auch den Hinweis auf alle vorhandenen Wasser-, Abwasserrohre, elektrische Leitungen etc., die mit den von uns auszuführenden Leistungen in Konflikt stehen könnten. Auf die Führung dieser Leitungen oder Rohre hat uns der Kunde durch geeignete Unterlagen/ Pläne hinzuweisen. Für etwaige Schäden oder Mängel, die darauf zurückzuführen sind, dass der Kunde seiner Hinweispflicht nicht oder nur unzureichend nachgekommen ist, übernehmen wir, mit Ausnahme bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, keine Haftung. 

3.5        Im Falle einer Aufdachanlage hat der Kunde die Mangelfreiheit der Gewerke, auf denen die Anlage aufsetzt, vor Montagebeginn sowohl im Hinblick auf deren statische Eignung und Tragfähigkeit als auch im Hinblick auf deren Dichtigkeit hin zu überprüfen und uns vor dem geplanten Montagebeginn auf etwaige Mängel im vorbenannten Sinn hinzuweisen. Dem Kunden ist bekannt, dass, sollte er keine eigene Fachexpertise besitzen, er insoweit angehalten ist, diese Gewerke zuvor auf eigene Kosten durch einen Sachverständigen (Dachdecker/Baustatiker) begutachten zu lassen. Eine Haftung für von uns nicht zu vertretende Mängel und Schäden der Vorgewerke ist ebenso ausgeschlossen, wie die Haftung für Mängel oder Schäden an unseren Werkleistungen, sofern diese auf einem unterlassenen Hinweis des Kunden beruhen. Im Übrigen hat uns der Kunde im Fall eines Ziegeldachs Ersatz-Dachziegel für eine Fläche von mindestens 2 % der gesamten Dachfläche unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. 

3.6        Unabhängig vom Abschluss eines Wartungsvertrages ist der Kunde verpflichtet, die Anlage nach Inbetriebnahme regelmäßig auf deren ordnungsgemäßen Betrieb, insbesondere hinsichtlich der Leistungsdaten und Störmeldungen, hin zu überprüfen. Kommt der Kunde dem nicht nach, haften wir weder für entstehende Nutzungs- und Betriebsausfallschäden noch für eine Verringerung der Einspeisevergütung. 

3.7        Der Kunde ist verpflichtet, uns sowie etwaigen von uns beauftragten Nachunternehmern während des gesamten Bauvorhabens ungehinderten Zugang zu den Grundstücken, Gebäudeteilen bzw. Dachflächen, auf denen die Anlage errichtet werden soll, zu gewährleisten, soweit es zur Erbringung unserer Leistungen erforderlich ist. 

3.8        Wir sind berechtigt jedoch nicht verpflichtet, die Örtlichkeiten vor dem Beginn der Ausführung unserer Leistungen zu besichtigen und zu prüfen, ob die Voraussetzungen der Ziffern 3.1 bis 3.7 erfüllt sind. 

3.9        Dem Kunden ist bewusst, dass, sollten die Voraussetzungen der Ziffern 3.1 bis 3.7 nicht erfüllt sein, sich zum einen die Vertragstermine um die Dauer der Verzögerung mit einem Zuschlag für die Wiederaufnahme der Arbeiten und eine etwaige Verschiebung in eine ungünstigere Jahreszeit verschieben und zum anderen Mehrkosten entstehen können, die der Kunde zu zahlen hat. Der Kunde hat uns daher unverzüglich zu benachrichtigen, sobald der Eintritt von Verzögerungen absehbar ist. 

3.10     Klargestellt wird, dass unsererseits keine anderen, auch keine an die Ausführung der von uns angebotenen Leistungen angrenzenden, Gewerke ausgeführt werden. Insbesondere erbringen wir keine Erd-, Pflaster-, Maurer-, Putzer-, Maler-, Abdichtungs- oder Dachdeckerarbeiten. Insoweit ist dem Kunden bekannt, dass er ggfs. weitere Handwerker zu beauftragen hat. Soweit es unsere vertraglichen Leistungen betrifft, werden wir den Kunden auf diese Notwendigkeit hinweisen und unsere Leistungen mit denen anderer Handwerker aktiv koordinieren und abstimmen.

3.11     Im Übrigen ist der Kunde verpflichtet, die von uns erbrachten Leistungen insbesondere gegen Feuer-, Sturm-, Hagel-, Überspannungs- und Diebstahlschäden zu versichern und uns den Versicherungsschutz nach Aufforderung nachzuweisen.

 

4.          Zahlungsbedingungen
4.1        Sämtliche Zahlungen finden bargeldlos statt und sind fristgemäß auf das sich aus unseren Rechnungen ergebende Konto zu leisten. 

4.2        Unser Anspruch auf Zahlungen richtet sich nach dem Leistungsfortschritt gemäß dem vereinbarten Zahlungsplan. 

4.3        Abschlagszahlungen werden innerhalb von 14 Kalendertagen und die Schlusszahlung innerhalb von 30 Kalendertagen nach Zugang der jeweiligen Rechnung zur Zahlung fällig. Leistet der Kunde innerhalb dieser Zeiträume nicht, gerät er automatisch in Verzug.

 

5.          Abnahme und Gefahrübergang
5.1        Wir zeigen dem Kunden die Fertigstellung unserer Leistungen mit einem Vorlauf von mindestens einer Woche an. 

5.2        Bezüglich werkvertraglicher Leistungen sind wir berechtigt, vom Kunden eine förmliche Abnahmeerklärung zu verlangen. 

5.3        Ist eine förmliche Abnahme nicht verlangt 

5.3.1   so gelten unsere Leistungen spätestens 12 Werktage (Mo. bis Sa.) nach der Fertigstellung als abgenommen, sofern der Kunde die Abnahme innerhalb dieses Zeitraums nicht unter Angabe mindestens eines wesentlichen Mangels verweigert. 

5.3.2   und nimmt der Kunde die Leistung oder einzelne Teile der Leistung in Benutzung, so gilt die Abnahme nach Ablauf von 6 Werktagen (Mo. bis Fr.) nach Beginn der Benutzung ebenfalls als erfolgt. 

5.4        Für sinnvoll abgrenzbare, selbstständig nutzbare Teile unserer Leistungen sind wir berechtigt, eine Teilabnahme zu verlangen 

5.5        In jedem Fall steht uns ein Anspruch auf Durchführung einer gemeinsamen Feststellung des Zustands unserer Leistungen unverzüglich nach der Fertigstellung der Modulmontage zu. Mit der Zustandsfeststellung geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung dieser Teilleistungen sowie die diesbezüglichen Verkehrssicherungspflichten auf den Kunden über. Wir laden den Kunden rechtzeitig zum Termin der Zustandsfeststellung ein. Sollte der Kunde diesem Termin unentschuldigt fernbleiben, sind wir berechtigt, die Zustandsfeststellung allein durchzuführen, wobei das Ergebnis für den Kunden verbindlich ist.

 

6.          Termine
6.1        Die Einhaltung vereinbarter Ausführungszeiträume und Termine setzt die vertragsgemäße Mitwirkung des Kunden, insbesondere die uneingeschränkte Beachtung und Umsetzung der sich aus den Ziffern 3.1 bis 3.7 ergebenden Pflichten, voraus. 

6.2        Nachdem unsere Leistungen im Wesentlichen unter freiem Himmel zu erbringen sind, setzt die Einhaltung der vereinbarten Termine außerdem voraus, dass die Witterungsbedingungen die plangemäße Ausführung zulassen. Dies kann insbesondere im Fall von Gewitter, Sturm, Regen, Schnee oder Frost nicht möglich sein. 

6.3        In den Fällen der Ziffern 6.2 und 6.3 sowie bei sonstigen Ereignissen höherer Gewalt und allen von uns nicht zu vertretenden, unter Anwendung der im Einzelfall zumutbaren Sorgfalt nicht abwendbaren Ereignissen, insbesondere währungs-, handelspolitische, sonstige hoheitliche Maßnahmen, Streik, Pandemien, Kriegsereignisse, wesentliche Betriebsstörungen (z. B. Feuer, Maschinenbruch, Rohstoff- oder Energiemangel) und nicht nur kurzfristige Lieferschwierigkeiten, die unsere Leistungsausführung behindern, verlängern bzw. verschieben sich die vereinbarten Ausführungszeiträume bzw. Termine um die Dauer der Behinderung mit einem Zuschlag für die Wiederaufnahme der Arbeiten und die etwaige Verschiebung in eine ungünstigere Jahreszeit. 

6.4        Ausschließlich für Unternehmer gilt: Hat der Kunde eine Mitwirkungspflicht, insbesondere im Zusammenhang mit den Ziffern 3.1 bis 3.7, schuldhaft verletzt, sodass wir in der ordnungsgemäßen Ausführungen unserer Leistungen behindert sind, hat uns der Kunde ab dem Zeitpunkt, ab dem er sich in Verzug mit der Annahme der Leistung befindet, pro Werktag des Annahmeverzugs eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,1 % der Bruttoauftragssumme, höchstens jedoch insgesamt 5 % der Bruttoauftragssumme, zu zahlen. Die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen neben der Vertragsstrafe bleibt unberührt. Eine verwirkte Vertragsstrafe wird auf solche Schadensersatzansprüche jedoch angerechnet.


7.          Eigentumsvorbehalt
7.1        Bis zur vollständigen Bezahlung behalten wir uns das Eigentum an gelieferten Waren nebst Zubehör vor (nachfolgend: „Vorbehaltsware"). 

7.2        Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware hat uns der Kunde unverzüglich unter Übergabe der für eine Intervention notwendigen Unterlagen zu unterrichten; dies gilt auch für Beeinträchtigungen sonstiger Art. Unabhängig davon hat der Kunde bereits im Vorhinein Dritte auf die an den Gegenständen bestehenden Rechte hinzuweisen, die mit unseren Lieferungen und Leistungen in Berührung kommen. 

7.3        Der Kunde darf die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr weiterveräußern bzw. vermieten. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere zu ihrer Verpfändung oder Sicherungsübereignung, ist der Kunde nicht berechtigt. 

7.4        Der Kunde tritt an uns für den Fall der Weiterveräußerung/ Vermietung der Anlage schon jetzt - bis zur Erfüllung aller unserer Ansprüche - die ihm aus den genannten Geschäften entstehenden Forderungen gegen seine Kunden zur Sicherheit ab. 

7.5        Werden Eigentumsvorbehaltsgegenstände als wesentliche Bestandteile in das Grundstück/ Gebäude des Kunden eingebaut, so gilt die Abtretung der Forderung aus dem Weiterverkauf nur in Höhe des Weiterverkaufswertes der Vorbehaltsware. 

7.6        Der Kunde ist ermächtigt, die an uns aus dem Weiterverkauf bzw. der Vermietung der Vorbehaltsware abgetretenen Forderungen einzuziehen. 

7.7        Wir sind zum Widerruf der Erlaubnis zum Weiterverkauf nach Ziffer 7.3 und der Einziehungsermächtigung nach Ziffer 7.6 berechtigt, wenn 

7.7.1   sich der Kunde mit Zahlungen in Verzug befindet; 

7.7.2   der Kunde außerhalb eines ordnungsgemäßen Geschäftsverkehrs über die Vorbehaltsware verfügt hat; oder 

7.7.3   nach Vertragsschluss eine wesentliche Verschlechterung in den Vermögensverhältnissen des Kunden erkennbar wird, durch die ein Anspruch von uns gefährdet wird, insbesondere bei Zahlungseinstellung oder einem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Kunden.

8.          Untersuchungs- und Rügepflicht
(nur für Unternehmer im Rahmen von Kauf- und Werklieferungsverträgen)

8.1        In allen Fällen eines Kauf- bzw. Werklieferungsvertrags hat der Kunde die gelieferte Ware unverzüglich nach Ablieferung auf Menge und Beschaffenheit hin zu untersuchen. 

8.2        Erkennbare Sachmängel sind uns unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von fünf (5) Arbeitstagen (Mo. bis Fr.) nach Ablieferung der Ware schriftlich anzuzeigen. Verdeckte Sachmängel sind uns unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von fünf (5) Arbeitstagen nach ihrer Entdeckung schriftlich anzuzeigen. 

8.3        Kommt der Kunde den sich aus den Ziffern 8.1 und 8.2 ergebenden Pflichten nicht nach, gilt die Ware als genehmigt und dem Kunden stehen Ansprüche im Zusammenhang hiermit nicht mehr zu. Das gilt nicht, wenn der Mangel objektiv nicht erkennbar war, wir den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen haben. 

8.4        Sollte die Ware darüber hinaus auch einer Abnahme durch den Kunden unterliegen, ist die Rüge etwaiger Sachmängel im Sinne der Ziffer 8.2 ausgeschlossen, die für den Kunden bei der Abnahme erkennbar waren und dennoch nicht vorbehalten wurden. 

8.5        Der Kunde ist verpflichtet, uns mit der Anzeige etwaiger Mängel an der gelieferten Ware auch die Gelegenheit einzuräumen, diese vor Ort anzusehen, zu überprüfen und, falls erforderlich, auszubauen. Der Kunde stimmt bereits jetzt zu, dass diese Gelegenheit neben uns auch unmittelbar von unseren Zulieferern, Produktherstellern und jedem anderen hierzu von uns bestimmten Dritten wahrgenommen werden kann.

9.          Mängel und Haftung
9.1        Die Rechte des Kunden bei Mängeln an den von uns ausgeführten Leistungen richten sich nach den gesetzlichen Vorgaben. 

9.2        Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Kunden, gleich aus welchem Rechtsgrund, sind ausgeschlossen, soweit es sich nicht handelt 

9.2.1   um Aufwendungsersatzansprüchen nach § 439 Abs. 2, 3 BGB; 

9.2.2   um eine Haftung nach dem Produkthaftungs-gesetz; 

9.2.3   um einen Fall des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit; 

9.2.4   bei schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit; 

9.2.5   bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten), das heißt solcher Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der Kunde deshalb vertrauen darf. Die Haftung wegen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch beschränkt auf den Ersatz des vorhersehbaren, vertragstypischen Schadens, soweit wir nicht aufgrund Vorsatzes oder grober Fahrlässigkeit, Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder nach dem Produkthaftungsgesetz haften. 

9.3        Soweit unsere Haftung gemäß Ziff. 9.2 aus-geschlossen oder beschränkt ist, umfasst das auch die persönliche Haftung unserer Mitarbeiter, Erfüllungsgehilfen und gesetzlichen Vertreter.

 

10.       Garantien
10.1     Für den Fall, dass seitens des Herstellers/Lieferanten (Garantiegeber) einzelner Komponenten unserer Leistungen eine Produktgarantie ausgegeben wird, weisen wir hiermit ausdrücklich darauf hin, dass es sich hierbei um eine sog. Herstellergarantie handelt. Wir selbst treten nicht in diese Garantiebedingungen ein. 

10.2     Ansprüche aus der Garantie stehen ausschließlich dem Endkunden gegenüber dem Garantiegeber zu. Für den Fall, dass es sich bei unserem Kunden nicht um den Endkunden der vertragsgegenständlichen Anlage handelt, empfehlen wir unseren Kunden, die Garantiebedingungen auch an den Endkunden weiterzuleiten. Für eine Missachtung oder einen Verstoß gegen die Garantiebedingungen, die zu einem möglichen Verlust etwaiger Ansprüche aus der Garantie führen können, haften wir nicht. 

10.3     Macht der Kunde innerhalb des Gewährleistungszeitraums uns gegenüber Ansprüche wegen Mängeln geltend, die auch von der Garantie des Herstellers/Lieferanten abgedeckt sind, ist der Kunde verpflichtet, uns diese Garantieansprüche abzutreten. 

10.4     Die für den Austausch eines von der Herstellergarantie umfassten defekten Systemteils benötigte Arbeitszeit hat der Kunde im Garantiefall selbst zu tragen. Insoweit wird an dieser Stelle auf die entsprechenden Regelungen der Herstellergarantie verwiesen.

11.       Verjährung
11.1     Bei einem Vertrag über kauf- oder werklieferungsvertragliche Leistungen beträgt die Verjährungsfrist im Sinne des § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB für Ansprüche und Rechte wegen Mängeln ein (1) Jahr, es sei denn beim Kunden handelt es sich um einen Verbraucher im Sinne des § 13 BGB. In diesem Fall beträgt die Verjährungsfrist auch im Übrigen zwei (2) Jahre. 

11.2     Im Falle des Abschlusses eines Werkvertrages betragen die Verjährungsfristen für Ansprüche und Rechte des Kunden wegen Mängeln: 

11.2.1 für sämtliche Teile von maschinellen, elektro-technischen/ elektronischen Anlagen (wie insb. Stromspeicher, Wechselrichter, Schaltschränke und Messeinrichtungen), bei denen die Wartung Einfluss auf Sicherheit und Funktionsfähigkeit hat, sofern und soweit der Kunde für die Dauer der Verjährungsfrist mit uns einen Wartungsvertrag abschließt 5 Jahre 

11.2.2 für den Fall, dass kein Wartungsvertrag abgeschlossen wird   2 Jahre 

11.2.3 für Transformatoren und Übergabestationen einheitlich  2 Jahre 

11.2.4 für alle sonstigen Leistungen einheitlich   5 Jahre 

11.3     Die Verjährungsfristen beginnen mit dem gesetzlich bestimmten Verjährungsbeginn. 

11.4     Mit einer Nachbesserungsmaßnahme ist ein Anerkenntnis einer Rechtspflicht ausdrücklich nicht verbunden. Diese Maßnahmen erfolgen, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart oder erklärt wird, ausschließlich aus Kulanz, mit der Folge, dass hierdurch ein Neubeginn der Verjährungsfrist nicht begründet wird. 

11.5     Dem Kunden ist bewusst, dass wir bei technischen Produkten (bspw. Stromspeicher, Wechselrichter, Schaltschränke, Messeinrichtungen) auf die Mitwirkung der Produkthersteller angewiesen sind und daher selbst nur sehr bedingt Einfluss auf die Dauer einer etwaigen Nachbesserungsmaßnahme nehmen können. Etwaige in diesem Zusammenhang entstehende Schäden bzw. Aufwendungen des Kunden (insb. Ertragsausfälle) haben wir nicht zu erstatten, sofern wir dem Kunden gegenüber nachweisen, dass die Verzögerung der Nachbesserungsmaßnahme nicht durch uns zu vertreten ist.


12.       Nur für Verbraucher: Widerrufsrecht
12.1     Widerrufsrecht 

12.1.1 Dem Kunden, der Verbraucher (§ 13 BGB) ist, steht im Fall eines außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Vertrags ein Widerrufsrecht gemäß § 355 BGB zu, es sei denn, es handelt sich um einen Vertrag zur Lieferung von Waren, die nicht vorgefertigt sind und für deren Herstellung eine individuelle Auswahl oder Bestimmung durch den Kunden maßgeblich ist oder die eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse des Kunden zugeschnitten sind. 

12.1.2 Die Widerrufsfrist beträgt 14 Kalendertage ab dem Tag des Vertragsschlusses, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass der Kunde die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absendet. 

12.1.3 Um das Widerrufsrecht ordnungsgemäß auszuüben hat der Kunde uns

ABEL ReTec GmbH & Co. KG
Gießmühler Straße 3
84549 Engelsberg / OT Wiesmühl
Telefon: (+49) 8634 – 626 556 0
Telefax: (+49) 8634 – 626 556 240
E-Mail:
info@abel-retec.de

mittels einer eindeutigen Erklärung (z. B. ein mit der Post versandter Brief, Telefax oder E-Mail) über seinen Entschluss, diesen Vertrag zu widerrufen, zu informieren. Der Kunde kann dafür das beigefügte Muster-Widerrufsformular verwenden, das jedoch nicht vorgeschrieben ist. 

12.2     Folgen des Widerrufs: 

12.2.1 Wenn der Kunde den Vertrag widerruft, haben wir dem Kunden alle bis dahin erhaltenen Zahlungen, einschließlich etwaiger Lieferkosten, unverzüglich und spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag zurückzuzahlen, an dem die Mitteilung über den Widerruf des Vertrags bei uns eingegangen ist. Für diese Rückzahlung verwenden wir dasselbe Zahlungsmittel, das der Kunde bei der ursprünglichen Transaktion eingesetzt hat, es sei denn, es wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart. 

12.2.2 Sollten wir bis zum Zeitpunkt der Ausübung des Widerrufsrechts bereits Leistungen erbracht haben, hat der Kunde uns eine angemessene Entschädigung hierfür zu zahlen. Diese Entschädigung berechnet sich anteilig anhand eines Vergleiches der bereits erbrachten Leistungen zum Gesamtumfang der im Vertrag vorgesehenen Leistungen.

13.       Erfüllungsort, Form, Gerichtsstand, Rechtswahl, Sonstiges
13.1     Wir sind berechtigt, zur Ausführung unserer Leistungen Nachunternehmer einzusetzen. 

13.2     Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen dem Kunden nur zu, soweit seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind. 

13.3     Der Kunde ist nicht berechtigt, das Vertragsverhältnis auf einen Dritten zu übertragen, es sei denn, der Kunde weist uns nach, dass der Dritte mindestens über die gleiche Bonität verfügt, wie der Kunde selbst und wir der Übertragung zuvor schriftlich zustimmen.

 13.4     Änderungen und Ergänzungen sowie mündliche Nebenabreden zu diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen wurden nicht getroffen. Aus Beweisgründen ist für Änderungen und Ergänzungen die Schriftform zu wählen. Dies gilt auch für das Schriftformerfordernis selbst. 

13.5     Sollten Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden oder sollte sich in dem Vertrag eine Lücke herausstellen, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen des Vertrages nicht berührt. Die Vertragsparteien haben sich so zu verhalten, dass der angestrebte Zweck erreicht wird und alles unternommen wird, was erforderlich ist, um Detailnichtigkeit zu beheben bzw. die Lücke auszufüllen. Anstelle der unwirksamen Bestimmung oder zur Ausfüllung der Lücke soll eine angemessene, rechtlich zulässige Regelung treten, die dem am nächsten kommt, was die Vertragsparteien gewollt hätten, wenn sie die Detailnichtigkeit oder Lücke bedacht hätten. 

13.6     Für die Durchführung des Vertrages gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland mit Ausnahme der Regelungen des Internationalen Privatrechts. 

13.7     Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus diesem Vertrag ist der Ort des (Bau-)Vorhabens.

Für Verträge mit Unternehmern gilt:
Als ausschließlicher örtlicher Gerichtsstand wird, soweit gesetzlich zulässig, unser Geschäftssitz vereinbart. 

13.8     Die Europäische Kommission stellt eine Plattform zur Online-Streitbeilegung bereit, die unter https://ec.europa.eu/consumers/odr/ zu finden ist. Wir sind nicht verpflichtet, diese Plattform zur Beilegung einer Streitigkeit zu nutzen.

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